IKE werden
Bewerbung
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Für die Aufnahme in die Verzeichnisse des Immateriellen Kulturerbes (Landes- bzw. Bundesweites Verzeichnis) können sich Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen bewerben, die eine kulturelle Ausdrucksform ausüben. In die Bewerbung sollte ein größtmöglicher Teil der Menschen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, möglichst umfassend involviert sein.
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Während der alle zwei Jahre stattfindenden Bewerbungsrunden können Anträge für eine Aufnahme in das Bayerische Landesverzeichnis bzw. das Bundesweite Verzeichnis eingereicht werden. Die nächste Möglichkeit besteht voraussichtlich vom 1. April bis 31. Oktober 2025.
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Die Bewerbung erfolgt stets und ausschließlich über das vollständig ausgefüllte offizielle Antragsformular, das als PDF heruntergeladen und ausgefüllt werden kann. Dieses muss in zweifacher Ausführung in digitaler Form eingereicht werden: einmal als ausgefülltes PDF, zum anderen als Scan des ausgedruckten und unterschriebenen PDFs. Das Dokument sowie weitere hilfreiche Unterlagen können unter Bewerbungsunterlagen abgerufen werden.
Zusätzlich sind 10 Bilder einzureichen, die vor allem die heutige Praxis der kulturellen Ausdrucksform illustrieren und ihre Bedeutung sichtbar machen. Den Bildern müssen die unterschriebenen Rechtlichen Hinweise beigefügt werden.
Weiter bedarf es zweier fachlicher Begleitschreiben, die jeweils maximal 5.000 Zeichen (entsprechend ca. zwei DIN A4 Seiten) umfassen dürfen. Diese sind von sachkundigen Personen mit vertieftem Bezug zum Thema zu verfassen, die jedoch selbst nicht zum Kreis der Antragsteller gehören. Inhaltlich ist darin das konkrete kulturelle Erbe in seiner Entwicklung und Bedeutung unter Einbeziehung der Aufnahmekriterien näher darzustellen.
Bei der Begutachtung der Unterlagen wird besonders Wert darauf gelegt, dass:
- die Ausdrucksform und ihre sozialen und kulturellen Zusammenhänge treffend beschrieben werden,
- die Trägergruppe, also die Gruppen bzw. Personen, welche die Kulturform ausüben und pflegen, möglichst präzise benannt und umfassend in den Bewerbungsprozess eingebunden wird,
- die Ausübung der kulturellen Ausdrucksform frei zugänglich ist; Ausschlüsse oder ein eingeschränkter Zugang sind nur zulässig, wenn sie gut nachvollziehbar sachlich damit begründet werden können, dass die Beschränkungen zum Kern der kulturellen Ausdrucksform gehören (z. B. besonderes Klangbild beim Knabenchor, bestimmtes Mindestalter wegen Sicherheitsaspekten),
- Maßnahmen zur aktiven Weitervermittlung des kulturellen Erbes und des damit verbundenen Wissens und Könnens dargestellt werden,
- mit der Ausübung und Pflege des immateriellen Kulturerbes nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgt werden,
- eine fundierte Auseinandersetzung mit der Geschichte der Kulturform stattgefunden hat und Beeinflussungen und evtl. Instrumentalisierungen während der Zeit des Nationalsozialismus bzw. der SED-Diktatur kritisch reflektiert werden.
Bei Fragen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einer Kulturform hilft die Beratungs- und Forschungsstelle Immaterielles Kulturerbe Bayern gerne weiter.
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In Bayern ist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Entgegennahme von Bewerbungen zuständig. Die Unterlagen sind in digitaler Form einzureichen.
Kontakt: ike@stmfh.bayern.de sowie telefonisch unter 089 2306-3160 oder -3115.
Aufnahmeverfahren
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Alle zwei Jahre besteht im Rahmen bundesweit einheitlicher Bewerbungsphasen die Möglichkeit, einen Aufnahmeantrag für die Verzeichnisse des Immateriellen Kulturerbes einzureichen. Dies erfolgt grundsätzlich in dem Bundesland, in dem die sich bewerbenden Trägergruppen ihren (Wohn-)Sitz haben. In Bayern ist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Entgegennahme von Bewerbungen zuständig.
Nach formaler Vorprüfung durch das Ministerium begutachtet ein unabhängiges, mit renommierten Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis besetztes Expertengremium die eingereichten Bewerbungen auf Grundlage des UNESCO-Übereinkommens. Die neun ehrenamtlich tätigen Gremiumsmitglieder haben neben ihrer regional unterschiedlichen Herkunft verschiedene berufliche Hintergründe vorzuweisen und bringen eine breite Expertise mit, um eine möglichst große Bandbreite bei der fachlichen Prüfung sicherstellen zu können. Auf Basis der fachlichen Empfehlung des Expertengremiums entscheidet die Bayerische Staatsregierung über eine Aufnahme in das Bayerische Landesverzeichnis sowie die Nominierungen für das Bundesweite Verzeichnis.
Logo des Bayerischen Landesverzeichnis
Trägergruppen kann bei erfolgreicher Aufnahme in das Bayerische Landesverzeichnis die Nutzung des Logos „Immaterielles Kulturerbe Bayern“ für nicht-kommerzielle Aktivitäten gestattet werden. Dazu können sie sich an ike@stmfh.bayern.de wenden.
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Im Sinne eines gestuften Verfahrens ist in Bayern die erfolgreiche Begutachtung, verbunden mit der Eintragung in das Bayerische Landesverzeichnis, Voraussetzung für eine Nominierung auf Bundesebene.
Jedes Bundesland kann pro Bewerbungsrunde in der Regel bis zu vier Aufnahmevorschläge an das Sekretariat der Kultusministerkonferenz weiterleiten, das daraus eine Gesamtliste erstellt. Das unabhängige Fachkomitee Immaterielles Kulturerbe bei der Deutschen UNESCO-Kommission prüft die Bewerbungsdossiers auf nationaler Ebene und verfasst Empfehlungen, die der Kulturministerkonferenz und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgelegt werden. Diese beschließen anschließend über die Aufnahmen in das Bundesweite Verzeichnis sowie über eine eventuelle deutsche Nominierung für die Aufnahme in die weltweiten UNESCO-Listen (Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit, Liste des dringend erhaltungsbedürftigen Immateriellen Kulturerbes, Register Guter Praxisbeispiele).
Die erfolgreiche Eintragung in das Bundesweite Verzeichnis ist Voraussetzung für eine Nominierung bei der UNESCO. Als Vertragsstaat kann Deutschland jährlich eine eigenständige Nominierung sowie eine multinationale Bewerbung, an der sich Trägergruppen aus Deutschland beteiligt haben, bei der UNESCO in Paris einreichen. Nach einem umfassenden Evaluierungsprozess trifft der Zwischenstaatliche Ausschuss des UNESCO-Übereinkommens die endgültige Entscheidung über die Aufnahme einer kulturellen Ausdrucksform.